Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

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1. Präambel *
2. Verhalten der Angler am Wasser *
3. Bewirtschaftung und Betreuung der Gewässer des LAV Sachsen-Anhalt e.V. *
4. Ausübung des Angelns *

4.1 Berechtigung zum Angeln *
4.2 Angelgeräte *
4.2.1.1 Angler dürfen in den allgemeinen Gewässern des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden: *
4.2.1.2 Angler dürfen in Salmonidengewässern des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden: *
4.2.2 Die einzelnen Angelgeräte müssen wie folgt beschaffen sein: *
4.3 Besonderheiten beim Raubfischangeln *
4.4 Besonderheiten beim Angeln in Salmonidengewässern (gekennzeichnet mit Schildern der Anlage 1) *
4.5 Besonderheiten beim Nachtangeln *
4.6 Regeln für das Eisangeln *
4.7 Regeln für das Angeln in Talsperren und wasserwirtschaftlichen Speichern *
4.8 Regelung für gemeinschaftliche Angelveranstaltungen (Hegeangeln) *
4.9 Sonstige Regelungen *

5. Schutz- und Schonmaßnahmen *

5.1 Die Behandlung gefangener Fische *
5.2 Fangverbote *
5.3 Mindestmaße *
5.4 Schonzeiten *
5.5 Fangbegrenzungen *
5.5.1 Regelung für allgemeine Angelgewässer *
5.5.2 Regelung für Salmonidengewässer *
5.6 Festlegung von Fischschonbezirken *

6. Schlußbestimmungen *

1. Präambel

Die Gewässerordnung des LAV Sachsen-Anhalt e.V. regelt in Ergänzung des Fischereigesetzes von Sachsen-Anhalt (vom 31.08.1993) und der Fischereiordnung (vom 11.01.1994) die Ausübung des Angelns an den Gewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. In der Gewässerordnung werden außerdem die Grundsätze für die Betreuung und die Bewirtschaftung der Gewässer des gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. dargelegt.

Oberstes Prinzip des LAV Sachsen-Anhalt e.V. ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor Schädigungen zu schützen, sowie einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen.

Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes. Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer und dem Naturschutz in der historisch gewachsenen Kulturlandschaft. Ordnungsgemäße Fischerei ist ein Teil der Kulturgeschichte. Als Angelfischerei stellt sie neben der zusätzlichen Nahrungserwerbsmöglichkeit eine sinnvolle Freizeit- und Erholungsgestaltung dar.

 

2. Verhalten der Angler am Wasser

Jeder Angler ist verpflichtet, sich vor dem Angeln zu informieren, ob es sich um ein Gewässer des gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. handelt, und ob Einschränkungen beim Angeln zu beachten sind.

Die ordnungsgemäße Angelfischerei beinhaltet u.a. die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit am Angelgewässer und dessen Zugang, die Beachtung aller über das Fischereigesetz hinaus geltenden Rechtsvorschriften sowie eine aktive Unterstützung aller dem Schutz dieses Gewässers dienenden Maßnahmen.

Die Angler haben sich so zu verhalten, dass Personen und die natürliche Umwelt nicht gefährdet oder geschädigt werden. Dafür sind Verantwortungsbewusstsein, Disziplin, gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht Grundvoraussetzungen. Hunde müssen angeleint geführt werden.

Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und dass ein ausreichender Abstand zwischen den Anglern eingehalten wird. Bei der Wahl des Angelplatzes hat der Zuerstkommende das Vorrecht der Angelausübung.

Angelplätze sind sauber zu halten und sauber zu hinterlassen. Bei Kontrollen durch Fischereischutzberechtigte gilt derjenige als Verursacher der Verschmutzung der Angelstelle, der an dieser angetroffen wird.

Ausgelegte Angeln müssen unter ständiger Aufsicht des Anglers sein. Dem Gewässer entnommene Fische müssen vor Ort in die Fangstatistik eingetragen werden.

An allen Angelgewässern des LAV hat der Angler die Befugnis, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit dies zum Zwecke der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Gewässern, angrenzenden Ufern und Anlandungen vermieden, die Wassergüte nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört werden.

Die Entscheidung darüber, ob Wasserfahrzeuge, Boots- und Angelstege im jeweiligen Gewässer benutzt oder gebaut werden dürfen, trifft der Fischereiausübungsberechtigte in Abstimmung mit der zuständigen Umweltbehörde und dem Eigentümer. Die Gewässer sind dementsprechend zu kennzeichnen.

In Salmonidengewässern dürfen keine Wasserfahrzeuge zum Angeln benutzt werden.

Wasserfahrzeuge müssen beim Angeln verankert sein, die Verankerungen sind nach dem Angeln wieder zu entfernen. Sie sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen, für die Registrierung der Wasserfahrzeuge sind die Mitgliedsvereine zuständig.

Das Betreten und Befahren des Geleges ist untersagt, die Beangelung ist nur vom Ufer oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.

Alle Angler haben die Pflicht, bei der Feststellung von Fischsterben, Fischkrankheiten, Gewässerverunreinigungen und Fischfrevel entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Maßnahmen zur Unterbindung einzuleiten.

Fischsterben sind unverzüglich der Unteren Fischereibehörde oder einer Polizeibehörde anzuzeigen, und es ist der Fischereiausübungsberechtigte zu informieren.

In Naturschutzgebieten, NSG-gleichen Totalreservaten und Kernzonen von Biosphärenreservaten und von Naturparken hat sich die Angelfischerei vorrangig an den Zielen des Naturschutzes zu orientieren. Bei der Beangelung von Gewässern in Naturschutz- u.ä. Gebieten sind für diese Gebiete zutreffende Behandlungsrichtlinien und Gebietsverordnungen zu beachten.

Nach § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes, bzw. § 30 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, besonders geschützte Biotope (Gelegezonen, Verlandungsbereiche, naturnahe und unbebaute Uferabschnitte) dürfen nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.

Gegenüber Fischereischutzberechtigten, bestätigten Fischereiaufsehern, Polizeibeamten und kontrollberechtigten Mitgliedern der Vereine hat sich jeder Angler mit der Mitgliedskarte, dem Fischereischein und den entsprechenden Fischereierlaubnisscheinen auszuweisen und diese Dokumente zur Einsichtnahme auszuhändigen. Beim Angeln in Gewässern des gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. gilt das Gewässerverzeichnis des LAV Sachsen-Anhalt e.V. als Bestandteil des Fischereierlaubnisscheines und ist deshalb ebenfalls zur Einsichtnahme vorzulegen.

Das benutzte Angelgerät, verwendete Köder und gefangene Fische sind zur Kontrolle vorzuweisen. Gegenüber von Personen, die in einem Gewässer unberechtigt fischen oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen, haben die Fischereischutzberechtigten und die bestätigten Fischereiaufseher weiterhin die Befugnis, sie anzuhalten, ihnen gefangene Fische und Fanggeräte abzunehmen (Sicherstellung) und die Identität ihrer Person festzustellen. Wenn es sich um Verstöße gegen die Gewässerordnung handelt, können sie die betreffende Person vom Gewässer verweisen bzw. den Fischereierlaubnisschein einbehalten.

 

3. Bewirtschaftung und Betreuung der Gewässer des LAV Sachsen-Anhalt e.V.

Die Gewässer des LAV Sachsen-Anhalt e.V. bestehen aus vom LAV gepachteten, dem LAV zur Nutzung überlassenen Gewässern sowie Gewässern, die Eigentum des LAV sind und aus Gewässern, die die Mitgliedsvereine in den gemeinsamen Gewässerfonds des LAV eingebracht haben.

Die Gewässer des LAV werden als Angel- oder Aufzuchtgewässer genutzt.

Im Sinne der Hegepflicht darf die Intensität der Angelfischerei die nachhaltige Ertragsfähigkeit eines Gewässers nicht beeinträchtigen.

Die Angelgewässer des Gewässerfonds des DAV stehen allen Mitgliedsvereinen des LAV und deren Mitgliedern zum Angeln zur Verfügung, wenn sie im Besitz einer gültigen Fischereierlaubnis des jeweiligen Bundesland sind.

Die Betreuung und Bewirtschaftung der Angelgewässer obliegt dem jeweils zuständigen Angelverein.

Art und Weise der Betreuung der Angelgewässer sowie Maßnahmen der Angelgewässerbewirtschaftung werden in den Pachtverträgen und in den Betreuungsvereinbarungen geregelt.

Die Bewirtschaftung der Aufzuchtgewässer wird durch den zuständigen Verein selbstständig geregelt.

Der Fischereiausübungsberechtigte entscheidet in Abstimmung mit dem Präsidium des Landesanglerverbandes über die Nutzung der Gewässer als Angel- oder Aufzuchtgewässer bzw. über die Nutzung als Salmonidengewässer.

Die Nutzung und Bewirtschaftung aller Angel- und Aufzuchtgewässer des LAV richtet sich nach ökologischen und fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten, die durch den LAV allen Vereinen zu vermitteln sind.

 

4. Ausübung des Angelns

4.1 Berechtigung zum Angeln

Das Angeln ist erlaubnispflichtig. Beim Angeln sind der Fischereischein, der Fischereierlaubnisschein, das Gewässerverzeichnis sowie die Fangkarte und von Mitgliedern des LAV die Mitgliedskarte mitzuführen.

Der Fischereischein berechtigt zum Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen. Inhaber des Fischereischeines und eines Fischereierlaubnisscheines können in den Gewässern des LAV das Friedfischangeln, das Raubfischangeln und das Nachtangeln ausüben.

Für das Angeln in Salmonidengewässern muss eine zusätzliche Angelerlaubnis erworben werden.

Inhaber des Jugendfischereischeines, die Mitglied in einem Verein des LAV sind, dürfen bei Nachweis der Grundstufe im Schwimmen und Zustimmung der Erziehungsberechtigten einen Fischereierlaubnisschein erwerben, der jedoch nur zum Friedfischfang berechtigt.

Fischereischeininhaber können nur bei den Vereinen für die von ihnen gepachteten Gewässer Tages-, Wochen- und Monatserlaubnisscheine erwerben. Beim Erwerb der Fischereierlaubnisscheine ist ein gültiger Fischereischein vorzuweisen.

Mitglieder von Vereinen anderer Landesverbände des DAV, deren Verbände ihre Gewässer in den gemeinsamen Gewässerfonds des DAV eingebracht haben, können in den Gewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. mit den entsprechenden Dokumenten ihres und unseres Landesverbandes angeln.

 

4.2 Angelgeräte

4.2.1.1 Angler dürfen in den allgemeinen Gewässern des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden:

Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen mit zwei Grundangeln und einer Kopfrute ohne Rolle und Ringe (Stippangel) auf Raubfische und auf Friedfische angeln. Die Kopfrute darf nur als Friedfischangel verwendet werden.

Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen mit einer Spinnangel oder einer Flugangel angeln. Wenn die Spinnangel oder die Flugangel benutzt wird, dürfen gleichzeitig keine weiteren Angeln verwendet werden.

Inhaber des Jugendfischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen nur mit zwei Angelruten auf Friedfisch angeln. Gefangene Raubfische, Hecht, Rapfen, Wels, Zander und Salmoniden sind schonend zurückzusetzen.

 

4.2.1.2 Angler dürfen in Salmonidengewässern des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden:

Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis für Salmonidengewässer dürfen in Salmonidengewässern eine Flugangel oder eine Spinnangel entsprechend Ausschilderung der Gewässerstrecke benutzen.

 

4.2.2 Die einzelnen Angelgeräte müssen wie folgt beschaffen sein:

Friedfischangel

Beliebige Rute mit oder ohne Rolle mit einem einschenkligen Haken und pflanzlichem oder tierischem Köder. Wirbeltiere auch Teilen dürfen nicht als Köder verwendet werden. Es ist verboten, geschützte Arten (siehe Pkt. 5.2) als Köder zu verwenden. Als Friedfischangel zählt auch die Mormyschkaangel. Mormyschkaköder dürfen nur senkrecht im Wasser bewegt werden. Sie dürfen nicht größer als 2 cm sein und nur einen Einfachhaken ab Größe 8 und kleiner der internat. Skala haben. Eine zusätzliche Beköderung mit Friedfischködern ist zulässig. Vorrichtungen, die beim Anbiss eines Fisches diesen narkotisieren oder selbstständig einen Anhieb setzen, sind verboten.

Raubfischangel

Rute mit Rolle und einem toten Köderfisch der erlaubten Arten oder einem Fetzenköder an bis zu drei Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken.

Es ist verboten Krebse, geschützte Arten (siehe Pkt. 5.2) als Köder zu verwenden. Lebende Köderfische dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung der Oberen Fischereibehörde (nach § 23 der Fischereiordnung) verwendet werden.

Spinnangel

Rute mit Rolle und künstlichem Köder oder totem Köderfisch, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. Die Hakenzahl ist auf drei Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken begrenzt. Die Verwendung von Ködern mit feststehenden Haken ist nicht gestattet, ausgenommen sind Krautblinker und Weichplastikköder.

Schleppangel

Am Boot befestigte Rute oder Schleppvorrichtung mit einem Spinnköder, der durch die Bewegung des Bootes bewegt wird. Schleppangeln ist in Sachsen-Anhalt verboten.

Es kann Ausnahmegenehmigungen der Oberen Fischereibehörde ( nach § 23 der Fischereiordnung) für einzelne Gewässer geben. Diese Ausnahmegenehmigung muss auf der Ausschilderung des Gewässers vermerkt sein. Zum Schleppangeln dürfen nur per Hand betriebene Boote verwendet werden.

Flugangel

Flugrute mit Flugrolle, Flugschnur und Vorfach sowie maximal zwei künstliche Fliegen als Köder (Strecker, Springer), Künstliche Fliegen nur mit Einfachhaken.

 

4.3 Besonderheiten beim Raubfischangeln

Als Köderfische dürfen nur folgende Fischarten - auch untermaßig - gefangen, verwendet und gehältert werden:

Barsch, Blei, Giebel, Gründling, Güster, Karausche, Kaulbarsch, Plötze, Rotfeder, Ukelei und Meeresfische                                                                                   

Es dürfen für die erlaubten Fischarten, außer Barsch, nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden.

Köderfische dürfen nur tot, auch in Teilen (Fetzenköder) verwendet werden.

Zum Köderfischfang darf eine Senke verwendet werden, die maximal 1,20 x 1,20 m groß sein darf und eine Maschenweite von mindestens 6 mm hat.

 

4.4 Besonderheiten beim Angeln in Salmonidengewässern (gekennzeichnet mit Schildern der Anlage 1)

Voraussetzung für das Angeln in Salmonidengewässern ist der Erwerb einer Fischereierlaubnis für Salmonidengewässer.

In Salmonidengewässern ist nur das Spinn- und Flugangeln gestattet.

Beim Spinnangeln in Salmonidengewässern dürfen nur künstliche Spinnköder oder Wobbler mit einem Drilling verwendet werden. In Salmonidengewässern ist die Benutzung der Wasserkugel oder anderer Auftriebskörper nicht gestattet, ebenso ist der Einsatz von Ködern aus Weichplastik bzw. Gummi verboten.

Köderfischsenken dürfen in Salmonidengewässern nicht verwendet werden.

Beim Spinn- und Flugangeln in Salmonidengewässern ist jeder Zusatz von natürlichen Ködern unzulässig. Der Fischereiausübungsberechtigte kann einzelne Gewässerstrecken für das Watangeln sperren sowie Flugangelstrecken und Schonstrecken festlegen. Die betreffenden Gewässerstrecken sind dementsprechend zu kennzeichnen (siehe Anlage 1).

 

4.5 Besonderheiten beim Nachtangeln

Als Nachtangeln gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

Das Nachtangeln ist nur in allgemeinen Angelgewässern erlaubt, in Salmonidengewässern ist Nachtangeln nicht zulässig.

Spinn- und Flugangeln ist während der Nachtangelzeit nicht erlaubt.

Inhaber eines Jugendfischereischeines dürfen das Nachtangeln nicht ausüben.

 

4.6 Regeln für das Eisangeln

Eisangeln darf auf allgemeinen Angelgewässern des LAV unter Beachtung der persönlichen und gegenseitigen Sicherheit erfolgen.

Auf Fließgewässern ist Eisangeln grundsätzlich verboten.

Die Festlegungen der Rechtsträger und der zuständigen Verwaltungsbehörden sind zu beachten.

Eislöcher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser bzw. eine Kantenlänge von 20 cm nicht überschreiten. Sie sind nach der Beendigung des Eisangelns deutlich zu kennzeichnen.

 

4.7 Regeln für das Angeln in Talsperren und wasserwirtschaftlichen Speichern

Vor Beginn des Angelns hat sich jeder Angler über die spezifischen Besonderheiten dieser Gewässer zu informieren.

Die Festlegungen der Betreiber, Eigentümer und Aufsichtsbehörden sind zu beachten.

 

4.8 Regelung für gemeinschaftliche Angelveranstaltungen (Hegeangeln)

Gemeinschaftliche Angelveranstaltungen bedürfen des vernünftigen Grundes und müssen vom für das Gewässer zuständigen Fischereiausübungsberechtigten und von der zuständigen Unteren Fischereibehörde genehmigt werden, wenn eine anschließende Bewertung erfolgen soll.

Ein vernünftiger Grund liegt vor, wenn

eine anschließende Verwertung des Fanges vorgenommen wird,

eine Bestandsregulierung zum Zwecke des Umsetzens in andere Gewässer vorgenommen wird,

Fische für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden,

der Fang von Laichfischenbetrieben wird.

 

Die Fische sind art- und mengenmäßig zu erfassen. Es ist ein Fangprotokoll zu fertigen. Dies dient als Beleg für die Bewirtschaftungsmaßnahme und zum Führen der Fangstatistik.

Traditionsveranstaltungen wie z.B. An- und Abangeln, Veteranentreffen, die als gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen durchgeführt werden und bei denen keine Bewertung der Fänge erfolgen soll, sind nicht genehmigungspflichtig.

 

4.9 Sonstige Regelungen

Beim Angeln kann ein Schutzschirm, ein Schutzschirm mit Überwurf benutzt werden. Das Zelten bzw. Campen an Angelgewässern ist erlaubnispflichtig und darf nur auf dafür vorgesehenen Flächen erfolgen.

Die Anfahrt an die Gewässer und das Parken muss auf dafür freigegebenen Straßen, Wegen und Parkplätzen erfolgen. Der Beschilderung an den Gewässern ist unbedingt Folge zu leisten.

Das Füttern wildlebender Fische ist verboten. Eine Anfütterung zum Zwecke des Fischfangs ist gestattet. Geringe Mengen Lockfutter bei der Ausübung der Angelfischerei widersprechen außerhalb von Schutzgebieten nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischerei.

 

5. Schutz- und Schonmaßnahmen

5.1 Die Behandlung gefangener Fische

Jeder Angler trägt die Verantwortung, dass die gefangenen Fische schonend und tierschutzgerecht behandelt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Gefangene Fische dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet werden, ein Verkauf der Fische ist nicht zulässig.

Das Angelgerät und die Landehilfsmittel sind so auszuwählen, dass die zu erwartenden Fische sicher zu landen sind. Fische, die während der Schonzeit gefangen werden und untermaßige Fische sind unverzüglich schonend ins Gewässer zurückzusetzen. Um Verletzungen und Beschädigungen der Schleimschicht und der Oberhaut zu vermeiden, sind diese Fische nur mit nassen Händen anzufassen. Der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen, das Vorfach ist abzuschneiden.

Werden Fische beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich zu töten. Die Aneignung dieser Fische ist verboten, wenn sie untermaßig sind oder während der Schonzeit gefangen wurden oder für sie ein Fangverbot besteht.

Das Hältern von maßigen Fischen im Fanggewässer bedarf des vernünftigen Grundes und ist auf die erforderliche Dauer zu beschränken.

Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden. Das Hältern von Forellen, Äschen, Maränen, Zandern, Hechten und Barschen ist bei der Angelfischerei verboten. In Gewässern mit Schiffs- und Motorbootverkehr und von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist das Hältern in Setzkeschern verboten.

Beim Hegeangeln sind Setzkescher, die mindestens 3 m lang sind und einen Mindestdurchmesser von 40 cm haben, zu verwenden.

 

5.2 Fangverbote

Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen, sie absichtlich zu fangen und zu töten: Bachneunauge, Barbe, Bitterling, Elritze, Finte, Flußneunauge, Groppe, Große Maräne, Lachs, Maifisch, Meerforelle, Meerneunauge, Moderlieschen, Nase, Rapfen, Schlammpeitzger, Schmerle, Schneider, Steinbeißer, Stör, Wandermaräne, Wels und Zährte.

Dies gilt nicht für Lachse, Meerforellen, Rapfen, Barben, Zährten, Große Maräne und Welse, wenn sie in das Gewässer als Besatz eingebracht worden sind. Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der besonders geschützten Arten (siehe Bundesartenschutzverordnung) nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten.

 

5.3 Mindestmaße

Beim Angeln sind die nachstehenden Mindestmaße (gemessen vom Kopf bis zum letzten Schwanzflossenstrahl) einzuhalten:

 

Fischart

Mindestmaße in cm

Aal (Anguilla anguilla)

45

Aland (Leuciscus idus)

25

Äsche (Thymallus thymallus)

30

Bachforelle (Salmo trutta fario)

27

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)

28

Barbe (Barbus barbus)

45

Barsch (Perca fluviatilis)

15

Blei (Abramis brama)

25

Döbel (Leuciscus cephalus)

30

Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella)

50

Große Maräne (Coregonus lavaretus)

30

Güster (Blicca bjoerkna)

15

Hasel (Leuciscus idus)

15

Hecht (Esox lucius)

50

Karpfen (Cyprinus carpio)

40

Kleine Maräne (Coregonus albula)

15

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis)

-

Plötze (Rutilus rutilus)

15

Quappe (Lota lota)

30

Rapfen (Apius aspius)

40

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)

25

Rotfeder (Scardinius erythrophtalmus)

20

Schleie (Tinca tinca)

30

Silberkarpfen (Hypophtalmichthys molitrix)

-

Wels (Silurus glanis)

90

Weißfischbastarde

20

Zander (Stizostedion lucioperca)

50

Zährte (Vimba vimba)

30

Zope (Abramis balerus)

30

Amerikanischer Flußkrebs (Orconectes limosus)

8 (Maß ohne Schere)

Das Bachforellenmindestmaß kann in nahrungsarmen Bächen auf Anordnung der Fischereiausübungsberechtigten auf 25 cm herabgesetzt werden.

 

5.4 Schonzeiten

Es ist verboten, Fischen nachstehender Arten während folgender zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten. Darunter fällt auch das Verwendungsverbot bestimmter Fanggeräte.

Fischart

Schonzeit

Äsche

01.12. - 15.05.

Bachforelle

15.09. - 31.03.

Bachsaibling

15.09. - 31.03.

Hecht

15.02. - 30.04.

Lachs

01.10. - 31.03.

Meerforelle

01.10. - 31.03.

Regenbogenforelle

15.09. - 31.03.

Wels

15.02. - 30.06.

Zander

15.02. - 31.05.

Werden Fische während der Schonzeiten gefangen, so sind sie wie untermaßige Fische schonend zurückzusetzen.

Fanggerät

Verwendungsverbot

Spinnangel in Salmonidengewässern

15.09. - 31.03.

Spinn- und Raubfischangel in allg. Angelgew.

15.02. - 30.04.

Flugangel in Salmonidengewässern

01.12. - 31.03.

Köderfischsenke

15.02. - 30.04.

Für nicht in der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfasste Fischarten können die Fischereiausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege (Bestandsregulierungen) die MIndestmaße für einzelne Gewässer herabsetzen bzw. aussetzen.

 

5.5 Fangbegrenzungen

5.5.1 Regelung für allgemeine Angelgewässer

Beim Angeln in den allgemeinen Angelgewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. dürfen je Angeltag insgesamt 3 Fische nachstehender Arten gefangen und behalten werden, von diesen Arten aber höchstens:

3 Stück;     Hecht, Karpfen, Quappe, Regenbogenforelle, Schleie, Zander

2 Stück;     Barbe, Rapfen

1 Stück;     Äsche, Bachforelle, Wels

 

5.5.2 Regelung für Salmonidengewässer

In den Salmonidengewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. dürfen je Angeltag insgesamt 5 Salmoniden, davon höchstens

5 Stück;     Äsche, Regenbogenforelle

3 Stück;     Bachforelle, Bachsaibling

gefangen und mitgenommen werden, sofern dies nicht durch die Fischereierlaubnisscheine anders bestimmt ist.

 

5.6 Festlegung von Fischschonbezirken

Durch den Fischereiausübungsberechtigten können in Abstimmung mit der Fischerei- und Umweltbehörde Teile von Gewässern zu Fischschon- bzw. Laichschonbezirken erklärt werden, in denen das Angeln nicht gestattet ist. Die Festlegung von Fischschonbezirken ist in der Verbandsinfo des LAV Sachsen-Anhalt e.V. bekannt zu machen und am Gewässer auszuschildern.

 

6. Schlußbestimmungen

Für die Einhaltung der Gewässerordnung bzw. der konkreten Festlegungen für einzelne Gewässer ist jeder Angler selbst verantwortlich, d.h., er hat sich vor Beginn des Angelns über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

 

 

Anlage 1

Erläuterung zur einheitlichen Beschilderung der Salmoniden-Angelgewässer des LAV:

Der Grundtyp der Schilder ist ein auf der Spitze stehendes Quadrat mit einer Seitenlänge von 30 cm.

Schild A: Schonstrecke

Grundfarbe rot. Dieses Schild bedeutet, dass das Gewässer in beiden Richtungen für jegliches Angeln gesperrt ist.

Schild B: Angelstrecke

Grundfarbe gelb. Kennzeichnung eines Salmoniden-Angelgewässers nach Pkt. 4.4 der Gewässerordnung.

Schild C: Begrenzungsschild

Es kennzeichnet die Grenzen einer Schonstrecke. Die Grundfarbe der einen Hälfte ist rot, die der anderen gelb.

Sind 2 Schilder mit den roten Hälfte einander zugekehrt, ist die dazwischenliegende Strecke gesperrt. Sind die beiden gelben Hälften einander zugekehrt, so ist die dazwischenliegende Strecke freigegeben.

Schild D: Flugangelstrecke

Grundfarbe gelb, im Zentrum des Schildes ein schwarzes F. Flugangelstrecke in beide Richtungen.

Schild E: Begrenzungsschild

Es kennzeichnet die Grenzen einer Flugangelstrecke. Grundfarbe gelb, beide Hälften durch einen senkrechten schwarzen Strich getrennt, in einer Hälfte befindet sich ein schwarzes F. Zwischen den mit F gekennzeichneten Hälften von zwei Schildern befindet sich eine Flugangelstrecke. Zu beachten ist, dass dieses Schild auch auf einer Hälfte rot sein kann und es dann zur Kennzeichnung einer der Flugangelstrecke folgenden Schonstrecke dient.

Zur Kennzeichnung von Mischgewässern dienen:

Schild F: Begrenzungsschild

Das Schild ist durch einen senkrechten schwarzen Strich getrennt. Beide Hälften sind entweder gelb oder eine Hälfte rot (Schonstrecke). In einer gelben Hälfte befindet sich ein schwarzes M. Dieses zeigt den Beginn eines allgemeinen Angelgewässers an, für dessen Beangelung Punkt 4.4 der Gewässerordnung nicht anzuwenden ist.

Schild G: Watangelverbot

gelbes Viereck mit schwarzem W, das mit einem schwarzen Schrägstrich durchgestrichen ist, es kennzeichnet eine Strecke mit Watverbot.

Die geänderte Gewässerordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. im DAV e.V. am 05. April 2003 in Barby beschlossen.